Die Berufung von lokalen und bischöflichen Konzilen in heutigen orthodoxen autokephalen Kirchen
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Die Berufung von lokalen und bischöflichen Konzilen in heutigen orthodoxen autokephalen Kirchen.
Heute, in der Zeit, wo sich die Russisch-Orthodoxe Kirche auf die Durchführung des Lokalkonzils vorbereitet, findet in der kirchlichen Gesellschaft eine lebhafte Diskussion statt. Dabei geht es um die Ordnung der Konzilsdurchführung, um ihre Arbeit und um eine weitere Reihe an Fragen, die die Kompetenz des Konzils betreffen. In einer solchen Situation ist es durchaus angebracht, sich an die Erfahrung anderer Autokephalen Kirchen zu widmen. Das Portal „Bogoslov.ru" präsentiert dem Leser eine Übersicht an Satzungspunkten, die in den heutigen autokephalen Kirchen die Berufung und Arbeit eines Lokalkonzils regeln.
Die ökumenische Orthodoxie ist die wahre Einheit in der Vielfalt. Alle Ortkirchen verrichten ihren Dienst der Errettung auf Grundlage der Heiligen Schrift und der dogmatischen und kanonischen Überlieferung, die in Beschlüssen der ökumenischen und lokalen Konzile und in den Werken der Heiligen Väter ausgedrückt ist. Dabei verwirklicht jede einzelne Kirche die kanonischen Prinzipien im Kontext ihrer konkreten historischen Situation. Die einzelnen Kirchen haben dadurch eine besondere Ordnung und besondere Formen der oberen und örtlichen Verwaltung. In der orthodoxen Welt hat es niemals eine Unifizierung der kanonischen Ordnung der einzelnen lokalen Kirchen gegeben. Deshalb finden wir auch heute in den Satzungen der einzelnen lokalen Kirchen verschieden Herangehensweisen bei der Organisation und Funktion der Konzile.
In dieser Übersicht würden wir gerne auf die Satzungspunkte aufmerksam machen, die der Zusammensetzung, der Einberufung und der Arbeit der Konzile gewidmet sind. Wir werden die slawischen Orthodoxen Kirchen Serbiens, Bulgariens, Polens, sowie der Kirche von den Tschechischen Ländern und der Slowakei erörtern. In Abhängigkeit von der historischen Tradition, der territorialen Kirchenteilung, der Anzahl der Angehörigen, des Charakters der Wechselbeziehung mit dem Staat und einer anderen Reihe an Faktoren haben sich in den gegebenen Kirchen verschiedene Vorgehensweisen bei der Einberufung und Arbeit von Konzilen gebildet. Die Analyse dieser Faktoren könnte zu einer selbständigen Untersuchung werden, doch möchten wir hier versuchen, die Satzungsvorgaben über die Kirchenkonzile nur kurz zu beschreiben.
Bevor wir mit der Beschreibung beginnen, möchten wir in Erinnerung rufen, dass in Betracht der wirkenden Satzung über die Leitung der Russisch-Orthodoxen Kirche, diese von dem Lokalkonzil, dem Bischofskonzil und dem Geweihten Synod mit dem Oberhaupt - dem Patriarchen von Moskau und ganz Russland - verwaltet wird (Kapitel I, 7). Die oberste Gewalt in den Bereichen der Glaubenslehre und der Kanones obliegt dem Lokalkonzil (Kapitel II, 1), wobei das Bischofkonzil das oberste Organ bei der Verwaltung der Hierarchie (Kapitel III, 1) darstellt. Im Bezug auf die Zusammensetzung ist der wichtigste Unterschied eines Bischofskonzils von einem Lokalkonzil, dass wenn Mitglieder des Ersten ausschließlich Bischöfe (alle Diözesanbischöfe und ein Teil der Weihbischöfe), die Mitglieder des Zweiten auch Vertreter des Klerus, der Mönche und der Leien sind. Wir haben als Grundlage unserer Analyse genau diese Terminologie benutzt. Diese Anmerkung erscheint uns unumgänglich, da diese Begriffe, wie wir sehen werden, nicht allgemeingültig sind.
Serbische Orthodoxe Kirche
Die Satzung der Serbischen Kirche[1] kennt den Begriff „Lokalkonzil" nicht. Zu den obersten kirchlich-hierarchischen Organen gehören hier das Heilige Bischofskonzil und der Heilige Bischofssynod (Artikel 10, 1). Nur anlässlich der Wahl eines Patriarchen wird ein sogenanntes Wahlkonzil einberufen, an dessen Arbeit sich auch Leien beteiligen. Laut Artikel 44 der Satzung nehmen am Konzil folgende Personen teil: alle Diözesan- und Weihbischöfe der Serbischen Kirche (außer derer im Ruhestand), der Dekan der theologischen Fakultät zu Belgrad, Rektoren orthodoxer Priesterseminare (sogenannter „Theologijen"), Leiter von monastischen Schulen, der Vorsitzende des Hauptverbandes der diözesanen Priesterbrüderschaften, Bischofsvertreter einer Reihe von Städten, Vorsteher der größten Klöster, alle Mitglieder des Patriarchenrates und alle Vertreter der Vorsitzenden von Diözesanräten, wenn sie keine Mitglieder das Patriarchenrates sind. Das Wahlkonzil wird durch einen Erlass des Heiligen Bischofsynods einberufen. In dem Erlass werden der Tag, die Zeit und der Ort für das Konzil bestimmt (Artikel 45).
Es kann gesagt werden, dass die Zusammensetzung des Wahlkonzils zum Teil analog einem Lokalkonzil ist. Doch sollte vermerkt werden, dass die heutige Satzung der Serbischen Orthodoxen Kirche keine Wahl der Delegierten auf das Konzil vorsieht. Wie wir sehen, sind alle Mitglieder des Wahlkonzils solche kraft ihrer Position, und nicht dank einer Wahl. Dies ist der erste prinzipielle Unterschied von den Lokalkonzilen, die in der Russischen Kirche einberufen werden. Außerdem ist das Konzil zu nichts anderem, als zur Wahl eines Vorstehers berechtigt.
Das tatsächliche Machtorgan in der Serbischen Kirche das Heilige Bischofskonzil. Gerade ihm obliegt die höchste Gewalt in den Bereichen des Glaubens, des Gottesdienstes, der kirchlichen Disziplin und der inneren Ordnung der Kirche, sowie die höchste kirchliche Gerichtsgewalt (Artikel 57). Die Zuständigkeit des Heiligen Bischofskonzils ist im 69. Artikel aufgelistet. Unter den Kompetenzen sind: die Auslegung der Kirchenlehre und kirchlich-kanonischen Vorschriften, Klärung gottesdienstlicher Fragen, Errichtung kirchlicher Betriebe, Brüderschaften, Museen u.Ä., Kanonisierung von Heiligen und die Verfassung von Gottesdiensten für diese, Ausarbeitung von Lehrprogrammen für Kirchenlehre, Eröffnung von theologischen und monastischen Schulen, Wahl von Diözesan- und Weihbischöfen, Wahl der Rektoren für geistliche Seminare und monastische Schulen, Überwachung der Tätigkeit des Heiligen Bischofssynods, Wechselbeziehungen zu den Staatsorganen, Zusammenstellung von Regeln für den synodalen Fonds und die Billigung seiner jährlichen Berichte. Außerdem richtet das Heilige Bischofskonzil in der ersten und letzten Instanz bei Konflikten zwischen einem Bischof und dem Heiligen Bischofssynod, zwischen einem Bischof und dem Patriarchen und bei kanonischen Verstößen des Patriarchen. In der zweiten und letzten Instanz richtet das Bischofskonzil bei Fragen, bei denen die erste Instanz der Heilige Bischofssynod darstellt.
Außerdem trifft das Bischofskonzil in Vereinbarung mit dem Patriarchenrat Entscheidungen über das Eröffnen und Lösen von Diözesen, die Titelwahl und Hauptstadtbestimmung für Diözesanbischöfe und die Pflichten von Weihbischöfen (Artikel 16).
Seine Entscheidungen (mit Ausnahme einer Bischofswahl) trifft das Konzil mit einer einfachen Mehrheit. Bei einer Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Artikel 60). Für die Bischofswahl bestimmt die Satzung ein spezielles Prozedere (Artikel 105).
In der Setzung wird nicht direkt angegeben, wie oft das Konzil zusammentreffen muss. Artikel 59 besagt nur, dass die Entscheidung über einen ordentlichen oder außerordentlichen Zusammenruf des Konzils bei dem Heiligen Bischofssynod liegt. Ebenfalls formuliert die Synode die Tagesordnung für das Konzil, nimmt Vorschläge für das Konzil entgegen und führt die Anordnungen des Konzils aus (Artikel 70, Punkt 25). Aber da Artikel 58 dem Konzil vorschreibt jährlich zwei Personen als Mitglieder des Synods zu wählen, kann draus geschlossen werden, dass das Konzil nicht seltener als einmal im Jahr zusammentreffen muss. In der heutigen Praxis der Serbischen Orthodoxen Kirche werden die Bischofskonzile zwei Mal im Jahr einberufen.
Dazu sollte vermerkt werden, dass es in der Serbischen Orthodoxen Kirche eine Reihe an Machtorganen gibt, die sich nicht nur aus Bischöfen, sondern auch aus Klerikern und Leien zusammensetzen. Diese sind unter anderem der Patriarchenrat und das Verwaltungskomitee des Patriarchen. Es ist das oberste Vollzugsorgen in materiellen und finanziellen Angelegenheiten (Artikel 81). Es setzt sich zusammen aus dem Patriarchen und vier Mitgliedern des Heiligen Synods und ihren Vertretern, die von der Synode bestimmt werden, sowie dem Dekan der Orthodoxen theologischen Fakultät, zwei Vertretern der Klöster, einem Rektor einer „Theologija", je einem Priester aus jeder Diözese, Vertretern der Diözesanräte und zehn Leien (Artikel 82). Der Patriarchenrat versammelt sich ein Mal in zwei Jahren (Artikel 84).
Wenn der Heilige Bischofssynod befindet, dass eine der Entscheidungen des Patriarchenrates nicht der Lehre und den Kanones der Orthodoxen Kirche entspricht, werden seine Handlung eingestellt, und der Patriarchenrat verpflichtet sich seine Entscheidungen zu überdenken. Sollte der Rat auf seiner Richtigkeit beharren, wird der Fall zur Prüfung dem Heiligen Bischofskonzil vorgelegt (Artikel 87).
Das Vollzugsorgan des Patriarchenrates ist Verwaltungskomitee des Patriarchen. Es setzt sich aus dem Patriarchen und seinem rechtmäßigen Vertreter, zwei Mitgliedern des Heiligen Bischofsynods, einem Vertreter der Klöster, drei Priestern und sieben Leien zusammen (Artikel 92). Das Komitee muss sich zu seinen ordentlichen Sitzungen nicht seltener als zweimal im Jahr versammeln. Es besitzt die Funktionen der allgemeinen Leitung und Überwachung von kirchlichen Selbstleitungsorganen. Das Komitee ist dem Patriarchenrat Rechenschaftspflichtig. Wenn der Patriarch die Legitimität der Entscheidungen des Komitees anzweifelt, werden diese Entscheidung zur Untersuchung dem Patriarchenrat vorgelegt. Wenn der Rat sich auf die Seite des Komitees stellt, kann die Angelegenheit zuerst vom Synod, und dann auch vom Heiligen Bischofskonzil untersucht werden (Artikel 97).
Bulgarische Orthodoxe Kirche
In der Satzung der Bulgarischen Orthodoxen Kirche[2], genau wie in der Satzung der Serbischen Kirche wird der Begriff Lokalkonzil nicht benutzt. Traditionell für die Bulgarische Kirche ist der Begriff „Kirchliches Volkskonzil". In den XIX-XX Jahrhunderten haben gerade die Kirchlichen Völkerkonzile die wichtigsten, manchmal schicksalhaften Entscheidungen für die bulgarische Orthodoxie getroffen. Doch muss vermerkt werden, dass im Zeitraum von 1970 bis 2008 das Kirchliche Volkskonzil nur sechs Mal einberufen wurde (1871, 1921-22, 1953, 1997, 2001, 2008). In der heute gültigen Satzung ist der Begriff „Kirchliches Volkskonzil" mit einem mehr lakonischen ersetzt: „Kirchenkonzil".
Das Kirchenkonzil besitzt die oberste gesetzgebende Gewalt in der Bulgarischen Orthodoxen Kirche (Artikel 8). Mitglieder des Konzils sind: alle Bischöfe der Bulgarischen Orthodoxen Kirche (außer der im Ruhestand), je drei Kleriker und zwei Leien aus jeder Diözese, ein Vertreter der Patriarchenklöster aus der Anzahl ihrer Igumens, der Generalsekretär des Geweihten Synods und je ein Vertreter aus den geistlichen Mittelschulen, die von den jeweiligen Räten ausgewählt werden (Artikel 29). Der Vorsteher des Konzils ist der Patriarch oder in Ausnahmefällen sein von dem Geweihten Synod gewählter Vertreter (Artikel 30).
Ein besonders Merkmal der Satzung der Bulgarischen Orthodoxen Kirche ist ein recht komplexes Wahlprozedere für die Vertreter der Diözesen. Die Delegiertenwahl wird von einer Wahlversammlung durchgeführt, die Mitglieder der (die Diözesanwähler) ihrerseits ebenfalls nach einem besonderem Schemata ausgewählt werden.
Jede Diözese muss fünf Diözesanwähler haben, drei Kleriker und zwei Leien. Die Wahlen der Diözesanwähler finden ein Mal in vier Jahren statt. An diesen Wahlen nehmen teil: Vertreter der Diözese, die an der Wahl des Patriarchen beteiligt sind, Mitglieder des Kirchenkonzils aus der jeweiligen Diözese, der Diözesanbischof und die Mitglieder des Diözesanrates. Aus diesen Kandidaturen wird eine Gesamtliste erstellt, aus der durch eine Geheimabstimmung 3 Kleriker und 2 Leien ausgewählt werden. Die Diözesanwähler sind vier Jahre lang wahlberechtigt. Im Falle des Ablebens eines der Wähler, seines Ausreisens aus der Diözese oder einem anderen Grund, durch den er nicht mehr seine Funktion erfüllen kann, nimmt seinen Platz derjenige ein, der bei der letzten Wahl die meisten Stimmen erhielt, jedoch nicht zum Diözesanwähler bestimmt wurde (Artikel 66).
Diese Diözesanwähler wählen ihrerseits die Vertreter für das Kirchenkonzil. Diese Wahlen finden ebenfalls alle vier Jahre statt. In einer vom Geweihten Synod festgelegten Frist finden in allen Diözesen die Wahlen der Diözesanwähler statt, die ihrerseits die Delegierten für das Konzil bestimmen. Zuerst wird eine Liste der Kandidaten aus 10 Klerikern und 10 Leien zusammengestellt. Dabei kann jeder Wähler diese List mit den Kandidaturen ergänzen, die er für würdig hält. Dann wird eine Geheimabstimmung durchgeführt. Jeder der Diözesanwähler hat das Recht, für 3 Kleriker und 2 Leien zu stimmen (Artikel 33).
Auf diese Weise gibt es in der Bulgarischen Orthodoxen Kirche zu jeder Zeit eine Liste der Diözesanwähler und der Delegierten für das Kirchenkonzil. Wenn somit der Geweihte Synod das Kirchenkonzil einberuft, werden keine speziellen Wahlprozeduren durchgeführt. Zu der bestimmten Zeit treffen am Konzil die Personen ein, die zurzeit legitim gewählte Delegierte sind.
Zu den ordentlichen Tagungen versammelt sich das Konzil jedes erste Jahr aus der Vierjahres-Periode. Eine außerordentliche Sitzung kann durch den Geweihten Synod einberufen werden.
Außer dem Kirchenkonzil wird in der bulgarischen Kirchensatzung ein Patriachenwahl-Kirchenkonzil abgesprochen, auf dem ein Vorsteher der Kirche dewählt wird. Seine Zusammensetzung gleicht nicht dem Kirchenkonzil. Seine Mitglieder sind: alle Bischöfe der Bulgarischen Orthodoxen Kirche, fünf Delegierte aus jeder Diözese (drei Kleriker und zwei Leien), aus der Diözese von Sophia zehn Delegierte (6 Kleriker und 4 Leien), Vertreter der Patriarchenklöster, der Direktor der Direktion für Konfessionen[3], Vertreter der geistlichen Lehranstalten. Die Delegierten für die Patriarchenwahl werden von den Diözesanwählern bei einer Geheimabstimmung ausgewählt. Somit können auf dieses Konzil nicht die Personen gewählt werden, die sonst am Kirchenkonzil teilnehmen.
Die Satzung der Bulgarischen Orthodoxen Kirche kennt Begriffe wie „Bischofskonzil" oder „Konzil der Bischöfe" nicht. Doch gibt es einen Unterschied gegenüber der russischen Tradition im Bezug auf den Begriff „Geweihter Synod". Der Geweihte Synod der Bulgarischen Kirche setzt sich in seiner Vollversammlung aus dem Patriarchen und allen Diözesanbischöfen (Artikel 6) zusammen. Die Teilversammlung besteht aus dem Patriarchen und vier Diözesanbischöfen, die ihre Diözesen nicht weniger als zwei Jahre leiten. Die Mitglieder der Teilversammlung werden von der Vollversammlung für vier Jahre ausgewählt (Artikel 25). Dem Geweihten Synod unterliegt die höchste Gerichts- und Vollzugsgewalt in der Bulgarischen Orthodoxen Kirche (Artikel 9).
Der Geweichte Synod tagt in seiner Vollversammlung zweimal im Jahr (im Juni und im November). Außerordentliche Tagungen können vom Patriarchen, von der Teilversammlung und auf Forderung einer Hälfte der Diözesanbischöfe einberufen werden. Seine Entscheidung fällt der Synod durch eine Stimmmehrheit. Gibt es eine Stimmgleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Synods dürfen sich bei einer Abstimmung nicht enthalten.
Auf diese Weise ist die Vollversammlung des Geweihten Synods der Bulgarischen Orthodoxen Kirche analog dem Bischofskonzil der Russischen Orthodoxen Kirche, nur mir der Ausnahme, dass die Weihbischöfe in der Bulgarischen Kirche nicht Mitglieder des Synods sind.
Polnische Orthodoxe Kirche
In der inneren Satzung der Polnischen Orthodoxen Kirche[4] gibt es Verordnungen sowohl über ein Lokalkonzil (Sobór Lokalny), wie auch über ein Konzil der Bischöfe.
Die oberste Gewalt besitzt in der Polnischen Orthodoxen Kirche das Lokalkonzil ((§ 4, Punkt 1). Es setzt sich zusammen aus dem Vorsteher der Kirche (dem Metropoliten von Warschau und ganz Polen), allen Diözesan- und Weihbischöfen, einem geistlichen und einem weltlichen Vertreter aus jedes Dekanats (Kirchenkreises), der auf der Dekanatversammlung mit einer Geheimabstimmung gewählt wird, einem Vertreter aus jedem Kloster, der bei einer Geheimabstimmung auf der Klosterversammlung gewählt wird, und einem Vertreter aus jeder geistlichen Schule, der auf der Gesamtversammlung der Mitarbeiter gewählt wird (§ 5). Die Satzung gibt nicht an, wie oft das Konzil zusammentreffen muss. Es wird bei Notwendigkeit einberufen. Die Entscheidung über die Einberufung des Lokalkonzils, sowie seine Tagesordnung und sein Arbeitsprogramm wird vom Konzil der Bischöfe getroffen.
Das Quorum des Lokalkonzils ist nicht weniger als 2/3 seiner Mitglieder. Die Entscheidungen werden durch eine Geheimabstimmung mit der absoluten Stimmmenge getroffen. Doch bei Fragen der Glaubenslehre und der Kanones obliegt die endgültige Entscheidung dem Bischofskonzil, „wie den, die von den Aposteln empfangen haben und die Heilige Überlieferung ausdrücken" (§ 5, Punkt 1).
Was das Konzil der Bischöfe angeht, zählen zu seinen Mitglieder alle Diözesanbischöfe der Polnischen Orthodoxen Kirche. Im Ausland dienende Bischöfe werden nur zu den Sitzungen eingeladen, bei denen ihre Angelegenheiten untersucht werden. Das Konzil der Bischöfe wird durch den Metropoliten nicht seltener, als zwei Mal im Jahr einberufen. Die Entscheidungen werden durch eine einfache Stimmmehrheit gefällt, und nur, wenn auf der Sitzung mehr als die Hälfte aller in der Republik Polen dienenden Diözesanbischöfe anwesend ist. Bei einer Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (§ 7).
Ungeachtet der Tatsache, dass die Satzung der Polnischen Orthodoxen Kirche als die oberste Gewalt das Lokalkonzil nennt, ist es das Konzil der Bischöfe, das die orthodoxen Glaubensdogmen beschützt, die Kanones wahrt und über Sitte von Klerus und Leien wacht. Das Konzil der Bischöfe ist die oberste Instanz in Fragen des liturgischen Lebens, es trifft die Entscheidungen über mögliche Änderungen in den gottesdienstlichen Bräuchen, trägt Obhut über die inneren und äußerlichen Vorgänge der Kirche, wählt, weiht, versetzt, entlässt und verbietet Bischöfe, öffnet und löst Diözesen, bestimmt ihre Grenzen, Genehmigt neue liturgische Bücher und Lehrmaterialien für kirchliche Disziplinen, sowie anderer kirchlicher Literatur, nimmt Beschwerden auf Bischöfe entgegen und untersucht diese, löst Streitfälle unter diesen, richtet über Bischöfe, entscheidet in der letzten Instanz über Exkommunikationen, billigt die Arbeit der Lokalkonzile, die innere Satzung der Polnischen Orthodoxen Autokephalen Kirche, Gemeindesatzungen und die Satzung für Militärgeistliche, billigt nach dem Vorschlag von Diözesanbischöfen kirchliche Auszeichnungen beginnend mit der des Erzpriesters, führt die Kontrollfunktionen der Kirche aus (§ 8). Und gerade das Konzil der Bischöfe wählt den Vorsteher der Kirche aus - den Seligsten Metropoliten von Warschau und ganz Polen (§ 16).
Somit ist der Kompetenzkreis des Konzils der Bischöfe recht groß. Und dabei sieht die Satzung nicht vor, dass das Lokalkonzil die Entscheidungen des Konzils der Bischöfe billigt. Wie schon gesagt wurde ist es umgekehrt, die Entscheidungen der Lokalkonzile werden in Fragen der Glaubenslehre und der Kanones von dem Konzil der Bischöfe gebilligt.
Der Begriff „Geweichter Synod" fehlt in der Satzung der Polnischen Orthodoxen Kirche. Nach den Paragraphen über das Lokalkonzil, das Konzil der Bischöfe und den Metropoliten kommen die Bestimmungen über Diözesen und Diözesanbischöfe, Dekanate und Gemeinden.
Orthodoxe Kirche der Tschechischen Länder und der Slowakei
Die Satzung dieser autokephalen Kirche[5] enthält eine Reihe an Punkten, die in den geltenden Gesetzgebungen der andreren Kirchen nicht vorkommen. Das besondere an der Leitung dieser Kirche ist hauptsächlich das, dass das kanonische Territorium dieser Kirche sich auf zwei Länder erstreckt: der Tschechischen und der Slowakischen Republiken. De facto besteht die Orthodoxe Kirche der Tschechischen Länder und der Slowakei aus zwei autonomen Teilen, die ihre Jurisdiktion auf einem der genannten Länder ausdehnen. Außerdem unterstand die Formierung der heutigen Satzung dieser orthodoxen Kirche dem besonderen Einfluss einer Tradition, die mit der Tätigkeit der geistlichen Märtyrers Gorazd (1879-1942) zu tun hat. Er strebte eine maximale Demokratisierung des Kirchenlebens und einer aktiven Einbeziehung von Leien zu den kirchlichen Angelegenheiten an.
Laut dem 12. Satzungskapitel, ist das höchste Organ der Glaubenslehre, Gesetzgebung, Administration und Kanonik das Konzil der Orthodoxen Kirche der Tschechischen Länder und der Slowakei. Seine Mitglieder sind: der Metropolit (Vorsteher der Kirche), die Erzbischöfe und Bischöfe (außer der im Ruhestand), Mitglieder der Metropolischen und diözesanen Räte, sechs Delegierte aus jeder Diözese, die von Diözesanversammlungen ausgewählt wurden, und ein Vertreter der Orthodoxen theologischen Fakultät.
Der Vorsteher des Konzils ist der Metropolit der Tschechischen Länder und der Slowakei. Er ruft das Konzil einmal in sechs Jahre zusammen. Außerordentlich kann das Konzil nach dem Wunsch einer Mehrheit der Mitglieder eines Metropolischen Rates oder auf Forderung einer Metropolischen Kontroll- oder Revisionskommission einberufen werden. In den beiden Teilen der Kirche (Tschechien und Slowakei) werden dazu vorkonziliare Besprechungen gehalten. Das Konzil wählt einen Metropoliten und die Mitglieder der Metropolischen Räte für beide Teile der Kirche. Außerdem beschließt, ändert und ergänzt das Konzil die Satzung, untersucht pankirchliche Anliegen, behandelt Berufungen gegen Beschlüsse des Heiligen Synods im Bezug auf das Gericht über Bischöfe, billigt die Tätigkeit der Metropolischen Räte, der Metropolischen Kontroll- und Revisionskommissionen.
Außer dem Konzil der gesamten Kirche gibt es noch zwei konziliare Organe - den Metropolischen Rat der Tschechischen Länder und den Metropolischen Rat der Slowakei. Die Metropolischen Räte sind Exekutivorgane des Konzils der Kirche. Jeder der Räte besteht aus dem Erzbischof (von Prag oder von Prešov), den Bischöfen des jeweiligen Landes, drei Vertretern aus jeder Diözese, dem Dekan der orthodoxen theologischen Fakultät und einem Vertreter der Bruderschaft der orthodoxen Jugend. Die Vertreter der Diözesen werden vom Konzil der gesamten Kirche ausgewählt. Jeder der Metropolischen Räte muss nicht seltener, als viermal im Jahr zusammengerufen werden. Nicht seltener als zweimal im Jahr muss auf der Tagung des Metropolischen Rates der Tschechischen Länder der Vorsteher des Metropolischen Rates der Slowakei anwesend sein, und umgekehrt. Die Metropolischen Räte koordinieren das Kirchenleben der beiden Länder, kümmern sich um die Verwirklichung der Synods- und Konzilsbeschlüsse und um die Befolgung der Satzung, Überwachen das Eigentum und die administrative kirchliche Tätigkeit. Sie bereiten für das Konzil Diskussionsthemen vor und tragen eine Reihe weiterer Aufgaben.
Das Quorum, sowohl auf dem Konzil, wie auch bei der Tagung eines Metropolischen Rates, beträgt zwei Drittel der Mitglieder. Beschlüsse werden durch zwei Drittel der Anwesenden Mitglieder getroffen.
Außer dem Konzil und den Metropolischen Räten zählt zu den Leitungsorganen der Kirche auch der Heilige Synod. Ihm ist das 3. Kapitel der Satzung gewidmet. Der Synod besteht aus allen Bischöfen der Kirche, außer der im Ruhestand. An den Tagungen können auch zeitweilige Verwalter der Diözesen teilnehmen, wenn es für den gegebenen Moment in der jeweiligen Diözese keinen Diözesanbischof gibt. Der Synod wird durch den Vorsteher (den Metropoliten) nicht seltener, als zweimal im Jahr zusammengerufen. Außerordentlich kann der Synod von jedem einzelnen Mitglied einberufen werden. Der Synod ist verantwortlich für die kanonische Prüfung von Anwärtern für das Bischofsamt, die Bevollmächtigung von zeitweiligen Verwaltern der Diözesen und die Prüfung von Lehrern in orthodoxen theologischen Schulen auf Übereinstimmung mit theologischen und kanonischen Begebenheiten der Kirche.
Schlussfolgerungen
Wie wir sehen, unterscheiden sich die Satzungen der vier slawischen Autokephalen Kirchen im Bezug auf die Leitungsorgane ersichtlich von einander. Nur in der Satzung der Polnischen Orthodoxen Kirche gibt es den Begriff „Lokalkonzil". In den Satzungen der Kirchen von Bulgarien und von den Tschechischen Länder und der Slowakei sind dem Begriff „Landeskonzil" die Begriffe „Kirchenkonzil der Bulgarischen Orthodoxen Kirche" und „Kirchenkonzil der Orthodoxen Kirche der Tschechischen Länder und der Slowakei" äquivalent. In der Satzung der Serbischen Orthodoxen Kirche gibt es nichts, was einem Lokalkonzil entsprechen würde. Die prinzipiellen Herangehensweisen zu den genannten Konzilen sind in allen Kirchen ähnlich. Konzilsmitglieder sind alle Bischöfe nach ihrer Stellung, sowie eine Reihe an Geistlichen und Leien. Die Periodizität der Einberufung ist von Kirche zu Kirche unterschiedlich. In der Bulgarischen Kirche wird das Konzil einmal in vier Jahren einberufen, in der Orthodoxen Kirche der Tschechischen Länder und der Slowakei einmal in sechs Jahren, und in der Polnischen Orthodoxen Kirche werden die Lokalkonzile nur bei Notwendigkeit und nicht regelmäßig einberufen.
Auch wenn in den Satzungen der Bulgarischen, Polnischen und der Kirche der Tschechischen Länder und der Slowakei die Bestimmung existiert, dass das Konzil oberste kirchliche Gewalt besitzt, hat diese Bestimmung bedeutende Einschränkungen. So obliegt die oberste Gewalt in Fragen der Dogmatik und der Kanones in der Polnischen Kirche eindeutig dem Konzil der Bischöfe, der in dieser Hinsicht über dem Lokalkonzil steht. Eine ähnliche Tendenz ist auch in den Satzungen der Kirche der Tschechischen Länder und der Slowakei zu sehen. Hier ist die Entscheidung über prinzipielle dogmatische und kanonische Fragen der Kompetenz des Geweihten Synods überlassen. Die Satzung der Bulgarischen Kirche besagt ebenfalls, dass die Entscheidungen des Kirchenkonzils in Bereichen der Dogmatik, der Kanones und des Gottesdienstes von dem Geweihten Synod angefochten werden können. Wir möchten in Erinnerung rufen, dass die Geweihten Synode der letzten beiden Kirchen de facto dem Bischofskonzil (Konzil der Bischöfe) entsprechen. Somit bleibt die oberste Gewalt in den Bereichen der Glaubenslehre, der Kanones und des Gottesdienste bei dem Episkopat, selbst in den Kirchen, die ein dem Lokalkonzil der Russischen Orthodoxen Kirche entsprechendes Organ besitzen.
In allen slawischen Kirchen gibt es Organe, die dem Bischofkonzil der Russischen Orthodoxen Kirche analog sind. In der Serbischen Kirche - der Heilige Bischofssynod, in der Bulgarischen Kirche - der Geweihte Synod in der Vollversammlung, in der Polnischen Kirche - das Konzil der Bischöfe, in der Orthodoxen Kirche der Tschechischen Länder und der Slowakei - der Geweihte Synod. In allen besagten Kirchen werden diese Organe nicht seltener als einmal in zwei Jahren zu ihren ordentlichen Sitzungen einberufen. Hier ist ein deutlicher Unterschied mit der heutigen Vorgehensweise in der Russischen Orthodoxen Kirche zu sehen. Nach der gültigen Satzung wird das Bischofskonzil einmal in vier Jahren einberufen.
Eine Besonderheit der Bulgarischen Orthodoxen Kirche ist das Wahlprozedere der Diözesanwähler und der Delegierten auf das Kirchenkonzil und Wahlkonzil des Patriarchen. Es war grade die Verletzung dieser Prozedur, die seinerzeit Zweifel an der Legitimität der Wahl des Heiligsten Patriarchen Maxim erweckte.
Außerdem gibt es in einer Reihe der lokalen Kirchen andere oberste Leitungsorgane, die sich aus Bischöfen, Klerikern, Mönchen und Leien zusammensetzen. In der Serbischen Orthodoxen Kirche ist es zum Beispiel den Patriarchenrat, der einmal in zwei Jahren einberufen wird, und das Verwaltungskomitee des Patriarchen, das zweimal im Jahr tagt. In der Orthodoxen Kirche der Tschechischen Länder und der Slowakei sind dies der Metropolitenrat der Tschechischen Länder und der Metropolitenrat der Slowakei, die de facto Konzile dieser beiden autonomen Kirchenteile sind und viermal im Jahr einberufen werden.
In unserer kurzen Übersicht haben wir teilweise auch hingewiesen, dass die Wahlprozedur des Vorstehers in den verschieden slawischen Kirchen sich von den anderen unterscheidet. Wir hoffen diesem Thema einen weitern Artikel zu widmen.
[1] Wir benutzten die Ausgabe: Устав Српске Православне Цркве. Београд, 1957
[2] Die heutige Satzung der Bulgarisch-Orthodoxen Kirche wurde in der dritten Tagung des VI Kirchlichen Volkskonzils angenommen, die vom 6. auf den 11. Dezember 2008 ihre Arbeit verrichtet hat, und ist im offiziellen Verlagsorgan der Kirche in der Zeitschrift "Църковен вестник" vom 12. Januar 2009.
[3] Direktion für Konfessionen - ein Staatsorgan für Überwachung religiöser Organisationen, die auf bulgarischem Territorium arbeiten.
[4] Diese Satzung wurde am 10. Februar 1995 angenommen.
[5] Die heutige Satzung der Orthodoxen Kirche der Tschechischen Kirche und der Slowakei wurde vom 9. Konzil dieser Kirche beschlossen. Das Konzil arbeitete vom 15 bis zum 17 Oktober 1999.
Bureha, Volodymyr