Landeskonzil oder Konzil einer Landeskirche?
Die Teilnahme von Laien an der Verwaltung der Kirche ist nach wie vor eine der aktuellsten Fragen des modernen Lebens der ROK. Was sollte unter dem Begriff „Katholizität“ der Kirche verstanden werden? Inwiefern entspricht die moderne Praxis der Durchführung von Landes- und Bischofskonzilen dem kanonischen Erbe der Alten Kirche? Diese und andere Fragen beschäftigen Erzpriester Alexander Zadornov.
Die Existenz jeder Orthodoxen Landeskirche hängt direkt mit dem territorialen Faktor zusammen. Das Gebiet, in dem sich die regierende, gerichtliche und generell administrative Macht der jeweiligen Landeskirche erstreckt, macht ihr kanonisches Territorium aus. Das Prinzip des kanonischen Territoriums bedeutet gegenseitigen Respekt gegenüber den Rechten jeder Kirche auf exklusive Aktivität innerhalb dieses Territoriums. Dies wird durch die kanonischen Normen der Nicht-Einmischung des Episkopats einer Kirche in die Angelegenheiten einer anderen geregelt. Diese Normen implizieren die Einheit der belehrenden, sakramentalen und regierenden Kirchenmacht, deren gesetzwidrige Übernahme von den Kirchenregeln als Angriff auf das Prinzip der kirchlichen Einheit selbst angesehen wird.
Die Erinnerung an diese elementare Norm der kirchlichen Ordnung ist für das richtige Verständnis dieser kratologischen Einheit notwendig. „Der Träger der kirchlichen Macht“, so Prof. Sergej Troizki in seinen Vorlesungen zum Kirchenrecht, „ist das ganze Episkopat (dessen Organ die Bischofskonzile sind)… In der Orthodoxen Kirche gibt es einige Arten von Konzilen, nämlich: 1) ökumenische Konzile; 2) Lokal- bzw. Landeskonzile[1], welche die Beschlüsse von den ökumenischen Konzilen übernehmen; 3) Konzile von Bischöfen einiger autokephaler Kirchen; 4) Konzile von Bischöfen einer autokephalen oder autonomen Kirche“[2].
Ein Konzil von Bischöfen einer autokephalen Kirche ist ein Lokal- bzw. Landeskonzil – jedenfalls wird dessen Zusammensetzung so vom Kanonischen Korpus der Orthodoxen Kirche (in Form des Nomokanons von Photios) verstanden. Ein solches Konzil ist nicht nur mit der obersten kirchlichen Macht „ausgestattet“ (denn diese „Ausstattung wird in der modernen Praxis als Synonym für „Delegierung“ verstanden), sondern verfügt über diese kraft der Status seiner Teilnehmer.
Trotz des klaren Verständnisses dieser Frage vom kanonischen Standpunkt aus kennt die Geschichte der Russischen Orthodoxen Landeskirche seit Anfang des 20. Jahrhunderts den Präzedenzfall eines anderen Verständnisses dieser Frage. Die Diskussionen über die Berufung des Konzils der Russischen Orthodoxen Kirchen, die vor über einhundert Jahren stattfanden[3], klärten eine wichtige Erscheinung des kirchlichen Lebens – die Vermischung der Begriffe „Vertretung“ und „Machtbefugnis“. Diese Diskussionen, die vor dem Hintergrund der Anfänge des russischen Parlamentarismus 1905/1906 stattfanden, übertrugen ihr Verständnis einer gesetzgebenden Vertretung (ähnlich der zeitgenössischen Staatlichen Duma) unwillkürlich auf die Katholizität der Kirche.
Am wenigsten hängt dieses Verständnis mit der Zusammensetzung des Konzils einer Landeskirche zusammen - auch wenn es in dieser Angelegenheit im russischen Episkopat keine Einheit gab. „Die alte ökumenische Kirche kannte nur Bischofskonzile. (…) Als praktische Grundlage zur Einbeziehung von Gewählten – Vertretern des weißen Klerus[4] und der Laien – ins Konzil wird die Verfechtung ihrer Interessen gegenüber den Bischöfen, welche allesamt Mönche sind, dargestellt. Aber das einzige Ziel eines gesetzlichen und richtig zusammengestellten kirchlichen Konzils kann nur die Wohlgestaltung der Kirche und des kirchlichen Lebens sein; wenn irgendein Teil des Konzils seine „Interessen“ verföchte, würde dies die Erreichung dieses Ziels nur erschweren und keineswegs erleichtern“[5], schrieb Hieromärtyrer Erzbischof Agathangel Preobraschenskij, damals Bischof von Riga. Bischof Antoni (Hrapowizkij) von Wolyn äußerte sich, wie immer, bestimmter: „Das beharrliche Ersuchen der aktuellen Literatur, ins Konzil sollten auch Gewählte aus dem weißen Klerus und der Laien durch allgemeine Stimmabgabe aufgenommen werden, stellt ein direktes Abrücken von der Parlamentswahl der republikanischen Staaten dar, versucht sich aber durch die kirchlichen Canones zu fundieren“[6].
Erzbischof Sergius (Stragorodski) von Finnland, der die Telnahme von Laien am Konzil zuließ, erkannte nichtsdestotrotz an, dass diese Teilnahme eine kanonische Neuheit war: „Wie auch immer die Praxis der Kirche zu den unterschiedlichen Zeitpunkten gewesen sein mag, kennt die kanonische Organisation der Kirche, die durch die historische Erfahrung erarbeitet und von den Konzilen zum Gesetz erhoben wurde, nur Bischofskonzile“[7].Letztendlich schlug Metropolit Antonij (Wadkowskij) von St. Petersburg einen Kompromiss vor: „10. Alle Mitglieder des Konzils haben auf Versammlungen die entscheidende Stimme bei zweitrangigen Fragen. 11. Werden aber Angelegenheiten des Glaubens oder fundamentale Fragen der kanonischen Organisation der Kirche oder generell Prinzipien ihres kanonischen Lebens erörtert, gehört die entscheidende Stimme den Bischöfen, und das Presbyterium und die Laienschaft nehmen nur mit beratender Stimme teil“[8].
Mit anderen Worten ist die Teilnahme an der Fassung eines Beschlusses in Form einer beratenden Stimme von der Legitimität dieser Beschlüsse zu unterscheiden, die eben kraft ihrer Fassung vom Subjekt der kanonischen Macht, welches in der Kirche das Episkopat ist, legitim werden. Was Unterschriften von Konzilmitgliedern, die keine Bischöfe gewesen waren, unter Akten der Ökumenischen Konzile betrifft, hatte eine Unterschrift des Basileus ihnen die Kraft der staatlichen Gesetze verliehen, und die Unterschriften einiger Mönche unter den Bestimmungen des Siebten Ökumenischen Konzils waren aus Respekt vor diesen Verteidigern der Ikonenverehrung zugelassen worden. Damit ist das Problem, wie oben bereits erwähnt, weniger mit der Zusammensetzung eines Konzils einer Landeskirche verbunden, sondern vielmehr mit den Trägern der kirchlichen Macht, die an solche einem Konzil teilnehmen.
Die nun durch die geltende kanonische Satzung der Russischen Orthodoxen Kirche implizierte Trennung der Konzile in Bischofs- und Landeskonzile wurde durch die historische Notwendigkeit hervorgerufen, die mit den Bedingungen der Existenz des orthodoxen Christentums im Russland des 20. Jahrhunderts zusammenhängt. Diese Trennung kannte das Konzil von 1917/1918, das viele beinahe als „kanonische Ikone“ jedes kirchlichen Konzils ansehen, noch nicht.
Die Beseitigung der anomalen Lage der Kirche (die „Synodale Ordnung“ im Russischen Reich) unter extremen äußeren Bedingungen ist das historische Verdienst des Konzils von 1917/1918, und dessen Mitglieder trifft keine Schuld, dass die von ihnen verabschiedeten positiven Bestimmungen bereits zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung überholt waren. Um sich davon zu überzeugen, reicht es aus, sich den Text „Über die Rechtslage der Russischen Orthodoxen Kirche“ («О правовом положении Православной Российской Церкви») vom 2. Dezember 1917, also einen Monat, nachdem die Bolschewiki die Macht ergriffen und das Allrussische Zentrale Exekutivkomitee und der Rat der Volkskommissare der Sowjetunion gebildet worden waren, anzuschauen. Aber Abänderungen von Beschlüssen eines Landeskonzils als unzulässig zu bezeichnen, bedeutet nicht nur, ihre Bedeutung unzulässigerweise zu verabsolutisieren, sondern auch elementares kanonisches Analphabetentum.
Die Kirche als der Leib Christi ist Schöpferin ihres eigenen Rechts. Während die Normen des Kanonischen Korpus angesichts des Fehlens eines nach seinen Befugnissen gleichrangigen katholischen konziliaren Organs nicht abgeschafft werden dürfen, wird das geltende kirchliche Recht jeder Landeskirche durch das Episkopat dieser Kirche geregelt. So wie im Falle der zivilen Gesetzgebung dürfen die aktuellen Normen des geltenden kirchlichen Rechtes nicht verletzt werden; es ist aber nicht so, dass sie nicht geändert werden dürften. Natürlich wird eine solche Änderung durch Notwendigkeiten hervorgerufen, wie sie mit dem kirchlichen Leben zu konkreten Zeiten und auf bestimmten Territorien einhergehen.
Außerdem rufen sowohl die Zusammensetzung des Konzils von 1917/1918 als auch die Rezeption seiner Bestimmungen ernsthafte Zweifel an seiner „Ikonizität“ hervor. Anstatt der hierarchischen Vertretung war das Konzil dem Prinzip der Standesvertretung gefolgt. Sonst wäre es auch schwer, die Tatsache zu erklären, dass auf seinen Sitzungen als Abgeordnete Vertreter der zivilen Institutionen – der Armee, der Mitglieder der Staatlichen Duma und des Staatlichen Rates – anwesend gewesen waren. Wenn wir uns aber daran erinnern, dass die Rezeption der katholischen konziliaren Bestimmungen weniger „die Zustimmung der gesamten Kirche mit ihnen“ (vermutlich derer, die am Konzil nicht teilnahmen) bedeutet, sondern die Möglichkeit ihrer wirklichen Erfüllung, dann sollte anerkannt werden, dass es beim größten Teil dieser Bestimmungen keine Rezeption vorgelegen hatte.[9]
Es sollte daran erinnert werden, dass es weder in der Selbstbezeichnung des Konzils (das „Geweihte Konzil der Russischen Orthodoxen Kirche“, russ. «Священный собор Православной Российской Церкви») noch in seinen offiziellen Dokumenten Hinweise auf seine „Lokalizität“ als „Form“ des Konzils gibt. Auch wenn der Begriff des „Landes- bzw. Lokalkonzils“ in den vorkonziliaren Dokumenten vorkommt, weist er, wie bereits erwähnt, lediglich auf das Prinzip selbst hin und enthält keinen Hinweis auf die Zusammensetzung. Auch in den Verweisen auf die Konzilakten, die in kirchlichen Dokumenten bereits seit den 1930er Jahren auftauchen, finden wir keine Details über die Zusammensetzung[10].
Diese Unterscheidung fand erst 1945 statt, mit der Aufnahme der „Satzung über die Verwaltung der Russischen Orthodoxen Kirche“ («Положения об управлении Русской Православной Церкви»). Nach dieser Satzung unterschieden sich Lokal- und Bischofskonzil durch den Umfang ihrer Befugnisse. Allerdings hängt die Legitimität ihrer Beschlüsse von der Zustimmung des Konzilepiskopats ab, wofür eine besondere Bischofstagung auf dem Konzil eingeführt wurde. Aber auch in den Vorlesungen zum Kirchenrecht, die in der wieder belebten Moskauer Geistlichen Akademie vorgetragen wurden, wurde davon gesprochen, dass im Gebiet der kirchlichen Verwaltung „der Träger dieser Macht das Ökumenische Episkopat ist. Dieses Ökumenische Prinzip verbreitet sich nicht nur im Raum, sondern auch in der Zeit. Die unveränderliche Formel der Konzile lautet: ‚indem wir den göttlichen Vätern nachfolgen‘. Die Organe des Episkopats sind Ökumenische und Lokalkonzile. Ist die Einberufung von Konzilen kaum möglich, sollte die Zustimmung der Bischöfe durch den Austausch von Sendschreiben oder durch persönliche Absprachen der Oberhäupter der Autokephalen Kirchen (‚die Zustimmung der zerstreuten Kirche’) erreicht werden“[11]. Die Termine der Einberufung eines so verstandenenLokalkonzils werden in der jetzigen Satzung nicht festgelegt, mit Ausnahme der Wahl des Patriarchen. Eigentlich sind derartige wahlberechtigte Landeskonzile die einzigen, die der Russischen Kirche bekannt sind, angefangen vom Konzil des Jahres 1917. Aus sechs Landes- bzw. Lokalkonzilen, die im Zeitraum von 1917 bis 2009 stattfanden, war nur eines kein Wahlkonzil – das Lokalkonzil im Jahre 1988, das zum Jubiläum der Taufe Russlands einberufen worden war.
Um die Satzung über die Konzile der Russischen Orthodoxen Kirche zur kanonischen Norm zu bringen, wurde das Dokument „Die Lage der Lokal- und Bischofskonzile im System der kirchlichen Verswaltung“ (« МестоПоместныхиАрхиерейскихСобороввсистемецерковногоуправления »)[12] verfasst, das jüngst vom Ausschuss der Versammlung für die Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung und die Mechanismen der Verwirklichung der Katholizität in der Kirche veröffentlicht wurde. Dieses Dokument konstatiert einen Widerspruch zwischen der kanonischen Satzung, nach der die oberste Macht im Bereich der kanonischen Organisation dem Lokalkonzil und nicht dem Bischofskonzil zukommt, und solchen Aufgaben des Letzteren wie „Annahme der Satzung und Einführung ihrer Abänderung, Aufbewahrung der inneren und äußeren Aktivitäten der Kirche, Kanonisierung von Heiligen, Erschaffung, Reorganisierung und Liquidierung selbstverwalteter Kirchen, Exarchate und Diözesen“. Sehr berechtigt ist der Vorschlag des Dokumentes
, in die Satzung einen Hinweis auf die Machtbefugnisse des Bischofskonzils sowohl in gesetzgeberischer als auch in exekutiver Hinsicht aufzunehmen. Was die Rechtsprechung betrifft, kommt sie diesem Konzil de jure zu als der dritten gerichtlichen Instanz im juristischen System der Russischen Orthodoxen Kirche.
Wie steht es aber um die „Rolle der Laien im kirchlichen Leben“? Nochmals: diese Rolle kann nicht auf die Teilnahme an den Aktivitäten der kirchlichen Macht reduziert werden, die dem Episkopat gesetzlich zusteht, und von ihm in Einzelfällen und Erscheinungen an Kleriker delegiert wird – insbesondere, was den Unterricht und die Rechtsprechung betrifft. Was aber die Delegierung in Bezug auf Laien betrifft, muss sie Gegenstand besonderer kanonischer Forschung werden.
Abseits solcher „kratologischer“ Teilnahme bleibt den Laien das Recht der Besprechung von konziliaren Bestimmungen – sowohl vor ihrer Verabschiedung als auch danach (was eine – aber weder die einzige noch die entscheidende – Manifestation der Rezeption ist). Die ausgesprochene Befürchtung, dass Laien von der Besprechung konziliarer Dokumente ausgeschlossen werden könnten, vernachlässigt die „Satzung über die Interkonziliare Versammlung der Russischen Orthodoxen Kirche“[13].
Dieses Dokument, das besagt, dass die Fülle der Macht in der Kirche dem Bischofskonzil gehört, betont die Einigung zwischen Episkopat und Klerus sowie dem Volk Gottes, dessen Oberhaupt sie sind. Der kirchliche Gesetzgeber bestimmt die konsultativen Funktionen der Versammlung, indem er seinen Mitgliedern die Aufgabe stellt, der obersten kirchlichen Macht bei der Vorbereitung von Entscheidungen, die die wichtigsten Angelegenheiten des inneren Lebens und der äußeren Tätigkeit der Russischen Orthodoxen Kirche betreffen, zu helfen (Paragraph I. 1). Zugleich wird dieser Aufgabe ein funktionaler Rahmen gestellt, der die Grenzen dieser Hilfe absteckt. Diese Grenzen hängen mit der Vorlage von genauer, geeichter und objektiver Information zu Inhalt und Form (Kontext) einer konkreten zu besprechenden Angelegenheit. Der Beschluss eines Ausschusses der Versammlung „muss konkrete Vorschläge zur Lösung der zu besprechenden Angelegenheit und, als Anlage, eine Übersicht der Meinungen, die im Laufe der Besprechung geäußert wurde, enthalten“. (Paragraph IV. 3).
Mit anderen Worten hängt die Arbeit der interkonziliaren Versammlung und ihrer Abteilungen (Ausschüsse) mit der Information und Analyse bei strategischen Entscheidungen zusammen. Diese Aufgabe hat zwei Ebenen: 1) die eigentliche Vorbereitung der Information, die bei der Besprechung notwendig ist, und 2) die Besprechung selbst, die Erarbeitung von Entwürfen zu Entscheidungen über die zu besprechenden Angelegenheiten. Zu solchen Problemen gehören Angelegenheiten „aus folgenden Bereichen: Theologie, Kirchenleitung, Kirchenrecht, Gottesdienst, Pastorenschaft, Mission, geistliche Ausbildung, religiöse Aufklärung, Diakonie, Beziehungen zwischen Kirche und Gesellschaft, Beziehungen zwischen Kirche und Staat, Beziehungen zwischen Kirche und anderen Konfessionen und Glaubenslehren“ (Paragraph I. 2).
Diese beratende Stimme ist das, womit Laien der Kirche dienen könnten.
[1] Im Deutschen wird das Wort „Landeskonzil“ im Bezug auf das russische Konzil aus den Jahren 1917/18 verwendet. In allen anderen Fällen wird die Wendung „Lokalkonzil“ verwendet. (A.d.Ü)
[2] Троицкий С. В . Лекции по Церковному праву. Машинопись. 113 с. (Архив МДА). С. 82.
[3] Ihre Übersicht s.: Георгий Ореханов, свящ. Предсоборное Присутствие о составе Поместного Собора. Богословский аспект дискуссии // Он же. На пути к собору. М., 2002. Сс. 157-177.
[4] Geistliche, die keine Mönche (vgl. schwarzer Klerus) sind. (A.d.Ü)
[5] Отзывы епархиальных архиереев по вопросу о церковной истории. В 2 ч. М. 2004. Часть первая. С. 893.
[6] Ebenda. С. 158.
[7] Отзывы епархиальных архиереев по вопросу о церковной истории. В 2 ч. М. 2004. Часть вторая. С. 433.
[8] Ebenda. С. 237.
[9] Davon habe ich schon in einem anderen Artikel geschrieben: Задорнов Александр, священник. Рецепция определений Поместных Соборов Русской Церкви XX века // Патриарх и Собор. Архиерейский и Поместный Соборы Русской Православной Церкви 2009 г. МДА; ЦИТ. М., 2010. S. 238-247.
[10] S. z.B. die Verweise auf das Konzil in folgenden Dokumenten: митр. Сергий «О полномочиях Патриаршего Местоблюстителя и его Заместителя» // ЖМП, №1, 1931; Постановление Заместителя Патриаршего Местоблюстителя и Временного при нем Патриаршего Священного Синода «О безбрачном духовенстве, не достигшем сорокалетнего возраста» от 2 января 1931 года // ЖМП, № 7-8, 1932.
[11] Троицкий С. В . Лекции по Церковному праву. Машинопись. 113 с. (Архив МДА). С. 50.
[12] Vgl. https://www.patriarchia.ru/db/text/1406471.html
[13] https://www.patriarchia.ru/db/text/1397210.html
Zadornov, Alexander, Priester