Die Vorsteherwahlordnungen der heutigen slawischen autokephalen Kirchen

Die Vorsteherwahlordnungen der heutigen slawischen autokephalen Kirchen

 

Im Vorfeld des Lokalkonzils der Russisch-Orthodoxen Kirche veröffentlichte das Portal Bogoslov.ru weitere Materialien, die die kanonische Ordnung verschiedener autokephaler Kirchen betrachten. Heute präsentieren wir unseren Lesern einen Artikel von W.W. Burega, Lehrer an der Kiewer Geistlichen Akademie, der die Vorsteherwahlordnungen der heutigen slawischen autokephalen Kirchen vorstellt.

In unserer vorigen Publikation haben wir den Leser darauf aufmerksam gemacht, dass die obere Kirchenverwaltung jeder autokephalen Kirche ihre Besonderheiten aufweist. Diese Behauptung haben wir durch Satzungspunkte illustriert, die die Einberufungsordnungen, die Reglementierung der Arbeit und der Kompetenzen von Lokal- und Bischofskonzilen in den verschiedenen slawischen autokephalen Kirchen (der Serbischen, der Bulgarischen, der Polnischen und der Kirche der Tschechischen Länder und der Slowakei) betreffen. Diese Übersicht behandelt nun die Vorsteherwahlordnungen dieser Kirchen.

Der Titel des Vorstehers 

Bekanntlich gibt es in der Serbischen und der Bulgarischen Kirche den Rang des Patriarchen. Laut Satzung der Serbischen Orthodoxen Kirche besitzt ihr Vorsteher folgenden Titel: „Erzbischof von Peć, Metropolit von Belgrad und Karlovci und Patriarch von Serbien" (Artikel 13). Dieser Titel spiegelt den historischen Vorgang der Entstehung der modernen Serbischen Orthodoxen Kirche wider und betont die Kontinuität der modernen Serbische Orthodoxen Kirche mit dem Erzbistum von Peć, das im 13. Jahrhundert durch den Heiligen Sava von Serbien begründet worden war, und den autokephalen Metropolien von Belgrad und Karlovci, die seit dem 19. bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts existierten.

Der Vorsteher der Bulgarischen Orthodoxen Kirche trägt den Titel „Metropolit von Sofia and Patriarch von Bulgarien". Dieser Titel spiegelt einen Satzungspunkt wider, der besagt, dass der Vorsteher der Bulgarischen Orthodoxen Kirche gleichzeitig auch Diözesanbischof der Diözese von Sofia ist (Artikel 14). Was die historische Kontinuität betrifft, wird in der Satzung ausdrücklich betont, dass das moderne Patriarchat von Bulgarien Rechtsnachfolger des Erzbistums von Pliska, des Patriarchats von Preslav, des Erzbistums von Ohrid, des Patriarchats von Trnovo und des Exarchats von Bulgarien ist (Artikel 1).

Der Vorsteher der Polnischen Orthodoxen Kirche trägt satzungsgemäß den Titel „Orthodoxer Erzbischof von Warschau und Metropolit von ganz Polen" (§ 15), was ebenfalls seinen Status widerspiegelt, laut dem er nicht nur Oberhaupt einer autokephalen Kirche, sondern auch Diözesanbischof von Warschau ist.

Was den Vorsteher der Kirche der Tschechischen Länder und der Slowakei betrifft, trägt er laut Satzung den Titel „Metropolit der Tschechischen Länder und der Slowakei" (Artikel 2, Punkt 1). Dabei verklausuliert die Satzung allerdings, dass der Kirchenvorsteher gleichzeitig auch Erzbischof der Diözese von Prag oder der Diözese von Prešov ist (Ergänzung zum Artikel 2, § 2 а). Dadurch kann der Volltitel des Vorstehers dieser Kirche unterschiedlich lauten. Im Moment zum Beispiel, ist der Seligste Metropolit Kryštof gleichzeitig auch Diözesanbischof der Diözese von Prag, daher heißt sein Titel ist „Erzbischof von Prag, Metropolit der Tschechischen Länder und der Slowakei". Im Zeitraum von 2000 bis 2006, als sie vom Seligsten Metropoliten Nikolaj geleitet wurde, der auch Oberhaupt der Diözese von Prešov war, hieß der Titel „Erzbischof von Prešov, Metropolit der Tschechischen Länder und der Slowakei".

Das illustriert einen gewissen Unterschied in den Methoden der Zusammenstellung der offiziellen Titel der Vorsteher in den verschiedenen autokephalen Kirchen. Betrachten wir nun die Satzungsprozeduren der Vorsteherwahlen.

 Serbische Orthodoxe Kirche 

Ist der Serbische Patriarchenthron vakant, wird die Kirche durch den Bischofssynod geleitet.  In diesem Falle amtiert als Vorsitzender des Bischofssynods „das nach der Reihenfolge der Ordinationszeit älteste Mitglied des Bischofssynods im Range eines Metropoliten bzw., falls es keinen Metropoliten gibt, der nach dem Datum der Weihe älteste Bischof". Solange der Patriarchenthron der Serbischen Kirche vakant ist, können keine Beschlüsse über die kanonische Ordnung bzw. Fragen von gesamtkirchlicher Bedeutung gefasst werden (Artikel 62). Werden solche Beschlüsse dennoch gefasst, müssen sie im Nachhinein durch das Heilige Bischofskonzil unter dem Vorsitz des Patriarchen gebilligt werden (Artikel 63).

Es sollte auch erwähnt werden, dass die Satzung der Serbischen Kirche keine Emeritierung des Patriarchen vorsieht. Solange der Patriarch lebt, bleibt er Oberhaupt der Kirche, und seine Abwahl und die Wahl eines neuen Patriarchen ist nicht möglich. Artikel 61 der Satzung gestattet allerdings, das Einverständnis des Patriarchen vorausgesetzt,  die Einsetzung eines provisorischen Vorsitzenden des Bischofskonzils und des Bischofssynods. Dieser Vorsteher sollte das nach Reihenfolge der Ordinationszeit älteste Mitglied des Bischofskonzils oder des Bischofssynods im Range eines Metropoliten bzw., falls es keinen solchen gibt,  der nach dem Datum der Weihe älteste Bischof sein.

Es darf daran erinnert werden, dass die offensichtliche Unschärfe dieser Formulierungen im vergangenen Jahr eine langwierige Diskussion zur Folge hatte, in der serbischen Hierarchen darüber debattierten, wer von ihnen angesichts der Krankheit des Heiligsten Patriarchen Pavle als provisorischer Synodsvorsitzender fungieren sollte.

Der Patriarch von Serbien ist aus der Anzahl der Diözesanbischöfe der Serbischen Kirche zu wählen, die ihre Diözesen mindestens seit fünf Jahren leiten (Artikel 42). Zur Patriarchenwahl ist ein spezielles Wahlkonzil einzuberufen, das sich aus allen Diözesan- und Weihbischöfen der Serbischen Kirche (außer denen im Ruhestand) zusammensetzt, sowie dem Dekan der theologischen Fakultät zu Belgrad, den Rektoren der orthodoxen Priesterseminare (sogenannter „Theologijen"), den Leitern der monastischen Schulen, dem Vorsitzenden des Hauptverbandes der diözesanen Priesterbruderschaften, den Bischofsvertretern einer Reihe von Städten, den Vorstehern der größten Klöster, den Mitgliedern des Patriarchenrates und den Vertretern der Diözesanratsvorsitzenden, falls diese nicht selbst Mitglieder des Patriarchenrates sind (Artikel 44).

Wie bereits erwähnt, sind alle Mitglieder des Wahlkonzils dies kraft ihrer Position. Die Satzung der Serbischen Kirche sieht keine spezielle Wahl von Delegierten für das Wahlkonzil vor.

Der Patriarch ist aus drei Kandidaten zu wählen, die dem Wahlkonzil durch das Heilige Bischofskonzil vorgeschlagen werden. Die Kandidatenaufstellung findet auf einer Sitzung des Bischofskonzils  statt, bei dem nicht weniger als zwei Drittel der Diözesanbischöfe anwesend sein müssen. Den Vorsitz führt das älteste Mitglied aus der Gruppe der  Metropoliten. Falls kein Metropolit teilnimmt, führt der älteste der teilnehmenden Bischöfe den Vorsitz. Die Namen der drei gewählten Kandidaten werden dem Wahlkonzil schriftlich mitgeteilt (Artikel 43).

Die Satzung der Serbischen Kirche schreibt keine bestimmte Prozedur zur Wahl der Kandidaten für das Patriarchenamt durch das Bischofskonzil  vor. Auch fehlt in der Satzung der Begriff des Statthalters. Ist der Patriarchenthron vakant, werden die Vorsteherpflichten wie erwähnt vom gesamten Bischofssynod erfüllt. Die Satzung sieht auch nicht die Wahl eines provisorischen Synodsvorsitzenden vor, sondern das älteste Synodsmitglied wird automatisch Vorsitzender. Gemäß Artikel 62 wird die Rangordnung der Metropoliten nach dem Datum der Erhebung bestimmt, die der Bischöfe nach dem Datum der Bischofsweihe.

Das Wahlkonzil findet in Belgrad statt, es sei denn, das Bischofskonzil hat für seine Arbeit einen anderen Ort festgelegt. Das Wahlkonzil soll innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden des Patriarchenthrons zusammentreten. Die Einladungen zum Konzil soll der Synod nicht später als zwanzig Tage vor Beginn der Zusammenkunft verschicken (Artikel 45).

Vorsitzender des Wahlkonzils ist der älteste der Metropoliten. Falls es keinen solchen gibt, führt der am längsten geweihte Bischof den Vorsitz. Die Namen der drei gewählten Kandidaten werden dem Wahlkonzil vom Heiligen Bischofssynod schriftlich mitgeteilt (Artikel 43). Das Konzil wählt aus seinen Teilnehmern auch zwei Sekretäre (einen Kleriker und einen Laien) und zwei Kontrolleure (einen Kleriker und einen Laien) (Artikel 46). Die Beschlussfähigkeit des Wahlkonzils erfordert mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Heiligen Bischofskonzil und die Hälfte der  Mitglieder des Wahlkonzils. Falls keine Beschlussfähigkeit vorliegt, wird die Wahl verschoben und das Wahlkonzil damit beauftragt, ein neues Wahldatum festzulegen. Im Gegenfall beginnt das Konzil nach Anrufung des Heiligen Geistes seine Arbeit. Vor Durchführung der Wahl schwören die Konzilmitglieder, dass sie bei der Abstimmung „ausschließlich das Wohl und die Interessen unserer Heiligen Orthodoxen Kirche, des serbischen Volkes und des Vaterlandes berücksichtigen" und für den würdigsten Kandidaten abstimmen werden (Artikel 47).

An der Patriarchenwahl dürfen ausschließlich Wahlkonzilmitglieder teilnehmen. Bischöfen, die auf dem Konzil entschuldigt fehlen, ist es gestattet, ihre Stimme einem anwesenden Bischof schriftlich mitzuteilen (Artikel 48).

Der Patriarch wird in einer Geheimabstimmung gewählt, deren Prozedur ausführlich in der Satzung beschrieben ist. Der Konzilsekretär verteilt die Stimmzettel an die Konzilmitglieder. Danach ruft er alle Konzilmitglieder nacheinander auf. Diese kommen zum Präsidium und werfen ihre Stimmzettel in die Urne. Nachdem die Abstimmung beendet ist, nimmt der Vorsitzende die Stimmzettel einen nach dem anderen aus der Urne, öffnet sie und liest den auf dem jeweiligen Zettel stehenden Namen des jeweiligen Kandidaten laut vor. Dann gibt er den Stimmzettel den zwei Kontrolleuren weiter, die ebenfalls den darauf stehenden Namen laut vorlesen. Danach wird der Stimmzettel dem Sekretär übergegeben, der die Anzahl der Stimmzettel sowie die Menge der für jeden Kandidaten abgegebenen Stimmen aufschreibt. Er führt auch eine Liste der leeren und ungültigen Stimmzettel. Stimmen, die für nicht in der Kandidatenliste stehende Personen abgegeben wurden, werden nicht berücksichtigt (Artikel 49).

Als gewählt gilt der Kandidat, der die absolute Stimmenmehrheit bekommen hat. Falls keiner der Kandidaten eine absolute Stimmenmehrheit bekommen hat, wird eine zweite Abstimmungsrunde abgehalten, und zwar zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Falls zwei Kandidaten in der ersten Runde gleich viele Stimmen bekommen haben, kommt derjenige in die zweite Runde, der nach dem Rang oder nach dem Datum der Bischofsweihe älter ist. Falls alle drei Kandidaten in der ersten Runde die gleiche Stimmmenge bekommen, wird der Patriarch durch Los gewählt (Artikel 50). Der Vorsitzende verkündet den Namen des gewählten Patriarchen, worauf das Konzil seine Arbeit beendet (Artikel 51).

Am Morgen des nächsten Tages, während der Göttlichen Liturgie, wird die Inthronisierung des neu gewählten Patriarchen gemäß der durch das Heilige Bischofskonzil verabschiedeten Ordnung durchgeführt. Nach der Vollendung der Inthronisierung tritt der Patriarch sein Amt an und erhält die Rechte des Vorstehers der Serbischen Orthodoxen Kirche (Artikel 53).

 Bulgarische Orthodoxe Kirche 

Ist der Patriarchenthron in der Bulgarischen Orthodoxen Kirche vakant, geht die Leitung des Heiligen Synods auf das Mitglied der Teilversammlung des Synods, das nach Dauer des Dienstes im Range eines Metropoliten das älteste ist[1]. Dieses leitet die Kirchenangelegenheiten, bis ein statthaltender Synodvorsitzender gewählt wird. Die Satzung schreibt vor, die Wahl des statthaltenden Vorsitzenden innerhalb von sieben Tagen nach Verwaisung des Patriarchenthrons durchzuführen. Der statthaltende Vorsitzende muss alles Erforderliche zur Vorbereitung der Wahl des neuen Kirchenvorstehers unternehmen, welche nicht später als in vier Monaten stattfinden muss (Artikel 17).

Hier sollte angemerkt werden, dass der Patriarchenthron der Bulgarischen Kirche nicht nur im Falle des Todes ihres Vorstehers vakant werden kann, sonder auch im Falle seiner freiwilligen Amtsenthebung oder anderer kanonischer Ursachen. Der emeritierte Vorsteher trägt den Titel „Ehemaliger Patriarch von Bulgarien". Satzungsgemäß besitzt er auch die Würde eines „Seligsten". (Ein Patriarch, der auf dem Patriarchenthron bleibt, wird als „Heiligster" bezeichnet). Dem Geweihten Synod obliegt es, dem ehemaligen Patriarchen eine standesgemäße Pension bereitzustellen (Artikel 14).

Zum Patriarchen von Bulgarien kann ein Diözesanbischof der Bulgarischen Orthodoxen Kirche gewählt werden, der mindestens fünfzig Jahre alt ist, seine Diözese mindestens fünf Jahre lang makellos geleitet hat und für seine Rechtgläubigkeit und genaue Einhaltung der Kirchenordnung bekannt ist (Artikel 15).

Der Patriarch wird auf dem Patriarchenwahlkirchenkonzil gewählt, seine Mitglieder sind: alle Bischöfe der Bulgarischen Orthodoxen Kirche (außer solcher im Ruhestand), je fünf Vertreter aus jeder Diözese (je drei Kleriker und zwei Laien) und zehn Vertreter aus der Diözese von Sofia (sechs Kleriker und vier Laien), ein Vertreter der Patriarchenklöster, der Direktor des Direktoriums für Konfessionen[2]  und Vertreter der geistlichen Ausbildungseinrichtungen (Artikel 16).

Nach der Wahl des statthaltenden Synodenvorsitzenden veröffentlicht der Synod in seiner Vollversammlung eine Bezirksepistel, die vorschreibt, in jeder Diözese Versammlungen der diözesanen Wähler an einem bestimmten Sonntag einzuberufen. Bis zum Zeitpunkt der Versammlungseinberufung fertigt der Diözesanbischof zusammen mit dem Diözesanklerus und den Bischofsvertretern eine Liste der Kandidaten an, die würdig sind, an der Patriarchenwahl teilzunehmen (Artikel 19). Die Liste sollte die Namen von 15 Klerikern und acht Laien enthalten. Davon wählen die Diözesanwähler in geheimer Abstimmung fünf Vertreter zur Teilnahme am Konzil (drei Kleriker und zwei Laien). Die Satzung gestattet, innerhalb von drei Tagen Einspruch gegen die Wahlergebnisse einzulegen. Solche Einsprüche werden durch die Teilversammlung des Synods behandelt, und falls sie als berechtigt anerkannt werden, ist dem Diözesanbischof vorgeschrieben, eine neue Wahl durchzuführen (Artikel 18).

Nicht später als sieben Tage vor der Einberufung des Kirchenkonzils zur Patriarchenwahl wählt der Geweihte Synod in seiner Vollversammlung durch Geheimabstimmung drei Kandidaten für den Patriarchenthron. Um Kandidat zu werden, muss ein Erzbischof die absolute Stimmenmehrheit in der geheimen Abstimmung bekommen. Falls nur ein oder zwei Metropoliten eine absolute Stimmmenge bekommen, wird die geheime Abstimmung so oft wiederholt, bis noch einer oder zwei die absolute Stimmenmehrheit bekommen. Falls zwei Metropoliten eine gleiche Stimmenmengen bekommen, wird für diese zwei Kandidaten nochmals abgestimmt und derjenige, der dann die absolute Stimmenmehrheit bekommt, wird als gewählt betrachtet. Die Namen der drei gewählten Kandidaten werden schriftlich den staatlichen Stellen mitgeteilt (Artikel 20).

Das Patriarchenwahlkirchenkonzil trifft an dem durch den Synod einberaumten Sonntag in der Synodalen Kammer in Sofia zusammen. Um seine Arbeit beginnen zu können, bedarf das Konzil der Anwesenheit von drei Vierteln seiner Mitglieder. Falls kein Quorum zum verkündeten Zeitpunkt des Konzilarbeitsbeginns zustandekommt, wird die Eröffnung des Konzils um eine Stunde verschoben. Danach beginnt das Konzil seine Arbeit in bestehender Anzahl. Bei Beginn der Arbeit wählt das Konzil zuerst zwei Kleriker und zwei Laien aus den Reihen seiner Mitglieder, die zusammen mit dem statthaltenden Vorsitzenden das Wahlbüro bilden (Artikel 21).

Danach verkündet der statthaltende Vorsitzende die Namen der drei Kandidaten und fängt mit der Durchführung der geheimen Abstimmung an. Alle Wahlkonzilmitglieder sollen ihre Stimmen abgeben. Ein Kandidat, der mindestens zwei Drittel der Stimmen erhält, gilt als gewählter Metropolit von Sofia und Patriarch von Bulgarien. Im Anschluss an die Wahl hält der Geweihte Synod einen Dankgottesdienst ab, nach dem der gewählte Patriarch sein Amt angetreten hat  (Artikel 22). Der Synod teilt den Namen des neu gewählten Patriarchen der Regierung mit (Artikel 23).

In der Satzung der Bulgarischen Kirche wird keine Prozedur zur Durchführung einer geheimen Abstimmung vorgeschrieben. Ebenso enthält die Satzung keinerlei Vorschriften zur Durchführung einer zweiten Abstimmungsrunde, falls keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmenmenge in der ersten Runde bekommt.

 Polnische Orthodoxe Kirche 

Die Vorschriften zur Vorsteherwahl der Polnischen Orthodoxen Kirche sind ziemlich lakonisch. Nach dem Tod des Metropoliten werden seine Rechte und Pflichten, bis zur Wahl eines neuen Metropoliten vom Statthalter (Lokumtenens) ausgeübt, dem nach Weihdatum ältesten Diözesanbischof mit Diözese innerhalb der Polnischen Republik (§ 18, Punkt 1). Die Wahl eines neuen Metropoliten soll nicht später als drei Monate nach dem Tod des Vorgängers durchgeführt werden. Der Metropolit wird durch ein Konzil der Bischöfe gewählt, die eine Diözese innerhalb der Polnischen Republik leiten (§ 16).

Falls der Vorsteher am Leben ist, seine Verpflichtungen aber aus dem einen oder anderen Grund nicht ausüben kann, werden die Angelegenheiten der Metropolie vom nach Weihedatum ältesten Diözesanbischof auf dem Territorium der Polnischen Republik geleitet. In einem solchen Fall besitzt dieser allerdings keinen Statthaltertitel (§ 17).

In der Satzung der Polnischen Kirche gibt es keine Vorschriften zur Prozedur der Metropolitenwahl. Es gibt nur eine allgemeine Verordnung darüber, dass Beschlüsse des Konzils der Bischöfe durch einfache Stimmenmehrheit und in Anwesenheit von nicht weniger als der Hälfte der Bischöfe, die ihre Diözesen innerhalb der Polnischen Republik haben, gefasst werden können. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (§ 7, Punkt 4).

 Die Orthodoxe Kirche der Tschechischen Länder und der Slowakei

Ist der Metropolitenthron vakant oder kann der Vorsteher seine Funktionen nicht erfüllen, ordnet der Geweihte Synod aus der Anzahl seiner Mitglieder einen stellvertretenden Metropoliten (metropolitní správce) an, der provisorischer Vorsitzender des Geweihten Synods wird (Ergänzung zum Kapitel 2, Punkte 3-4).

Da der Vorsteher der Orthodoxen Kirche der Tschechischen Länder und der Slowakei gleichzeitig auch Diözesanbischof der Diözese von Prag oder der Diözese von Prešov ist, bedeutet die Verwaisung des Metropolitenthrons gleichzeitig auch die Verwaisung eines dieser Ämter.

Satzungsgemäß ist die Wahl eines neuen Metropoliten auf einem Konzil der Orthodoxen Kirche der Tschechischen Länder und der Slowakei durchzuführen. Kandidaten auf den Metropolitenthron sind der Erzbischof von Prag und der Erzbischof von Prešov. Das bedeutet, dass vor der Einberufung eines Konzils zur Wahl eines neuen Vorstehers jenes dieser beiden Erzbischofsämter besetzt werden muss, das infolge der Verwaisung des Metropolitenthrons vakant geworden war.

Die Wahl des Erzbischofs von Prag bzw. des Erzbischofs von Prešov wird auf der Diözesanversammlung der entsprechenden Diözese nicht später als 30 Tage nach Vakantwerdung durchgeführt. Eine solche  Diözesanversammlung besteht aus dem provisorisch Amtierenden als Diözesanleiter, dem Weihbischof (falls es einen solchen in der Diözese gibt), den Mitgliedern des Diözesanrates, den Vorstehern aller Kirchengemeinden der Diözese, je einem oder zwei Vertretern den Laien jeder Gemeinde (die Vertretungsquote wird durch den Diözesanrat bestimmt), welche auf den Versammlungen der jeweiligen Gemeinden gewählt werden, und einem Vorsitzenden der diözesanen Bruderschaft der Orthodoxen Jugend. Das bedeutet, dass die Laien auf den Diözesanversammlungen stark vertreten sind und an der Wahl der diözesanen Erzbischöfe aktiv teilnehmen.

Die Kandidaten für das Erzbischofsamt werden vom Diözesanrat vorgeschlagen. Zuerst werden die Namen der Kandidaten dem Geweihten Synod mitgeteilt, der dann die kanonische Prüfung der Kandidaten durchführt. Daraufhin wählt die Diözesanversammlung einen der durch den Synod gebilligten Kandidaten. Die Satzung sieht keine Begrenzung der Anzahl dieser Kandidaten vor. Als gewählt gilt derjenige, der zwei Drittel der Stimmen erhalten hat. Die Abstimmungsprozedur wird in der Satzung nicht beschrieben. Der Erzbischof tritt sein Amt zum Zeitpunkt seiner Inthronisierung an (Ergänzungen zum Artikel 5, Punkt 1).

Nachdem die Diözesanversammlung den neuen Erzbischof (von Prag bzw. von Prešov) gewählt hat und dieser sein Amt angetreten hat, wird zur Wahl des Metropoliten ein Konzil der Orthodoxen Kirche der Tschechischen Länder und der Slowakei einberufen. Die Kandidaten auf den Metropolitenthron sind, wie gesagt, der Erzbischof von Prag und der Erzbischof von Prešov. Der Vorsteher wird also aus diesen zwei Kandidaten gewählt.

Die Wahl wird in einer Geheimabstimmung durchgeführt. Als gewählt gilt der Kandidat, der zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Konzilsdelegierten erhalten hat. Falls es in der ersten Runde keine solche Mehrheit zustandegekommen ist, wird die Abstimmung wiederholt. Falls in der zweiten Runde ebenfalls keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erhält, wird ein Los gezogen (Ergänzung zum Kapitel 2, Punkt 4). Es sollte erwähnt werden, dass der Seligste Metropolit Kryštof, der heutige Vorsteher der Orthodoxen Kirche der Tschechischen Länder und der Slowakei, 2006 durch Los gewählt wurde, da keiner der Kandidaten in den zwei Abstimmungsrunden die erforderlichen zwei Drittel der Stimmen erhalten hatte. Obwohl ein Metropolit auf Lebenszeit gewählt wird, ist eine freiwillige Emeritierung des Vorstehers möglich.

 Schlussfolgerungen 

Wie wir sehen können, wird in allen slawischen Orthodoxen Kirchen das allgemeine kanonische Erfordernis der notwendigen Teilnahme aller Bischöfe der jeweiligen autokephalen Kirche an der Vorsteherwahl strikt eingehalten. Dabei werden nur die Metropoliten der Polnischen Orthodoxen Kirche durch ein Konzil der Bischöfe ohne Teilnahme von Laien gewählt. In den anderen slawischen Kirchen (der Serbischen, der Bulgarischen und der der Tschechischen Länder und der Slowakei) werden zur Vorsteherwahl Konzile einberufen, an denen auch Laien teilnehmen.

Unter den vier genannten Kirchen sieht nur die Satzung der Serbischen Kirche keine Emeritierung des Vorstehers vor. Eine weitere Besonderheit der Satzung der Serbischen Orthodoxen Kirche ist das Fehlen einer Verordnung über den Statthalter des Patriarchenthrons. Wird das Vorstehersamt vakant, geht die oberste Leitung dieser Kirche auf den Bischofssynod über. Der älteste der Synodshierarchen ist nur provisorischer Vorsitzender, aber nicht Statthalter des Patriarchenthrons. Die Satzungen der anderen drei Kirchen sehen die Wahl bzw. die Anordnung eines Statthalters vor (in der Bulgarischen Kirche heißt er „statthaltender Synodenvorsitzender", in der Polnischen Kirche „Statthalter" (Lokumtenens) und in der Orthodoxen Kirche der Tschechischen Länder und der Slowakei „stellvertretender Metropolit").

Unterschiedlich sind auch die satzungsgemäßen Termine zur Durchführung der Wahl eines neuen Vorstehers. So müssen die Wahlen in der Serbischen Kirche und in der Polnischen Kirche innerhalb von drei Monaten nach Verwaisung des Vorsteherthrons stattfinden, in der Bulgarischen Kirche innerhalb von vier Monaten. Die Satzung der Orthodoxen Kirche der Tschechischen Länder und der Slowakei schreibt dem Geweihten Synod vor, die Wahl eines neuen Vorstehers innerhalb von vierzig Tagen nach Verwaisung des Metropolitenthrons durchzuführen.

In der Serbischen und der Bulgarischen Kirche werden die Kandidaten auf den Patriarchenthron innerhalb von drei Monaten nach Verwaisung des Vorsteherthrons durch das jeweilige Bischofskonzil gewählt (in der Serbischen Kirche ist es das Heilige Bischofskonzil, in der Bulgarischen Kirche die Vollvesammlung des Geweihten Synods). In der Satzung der Polnischen Kirche wird keine Prozedur zur Bestimmung der Kandidaten auf den Metropolitenthron vorgeschrieben. Was die Satzung der Orthodoxen Kirche der Tschechischen Länder und der Slowakei betrifft, können mehrere Besonderheiten konstatiert werden. Kandidaten auf den Metropolitenthron können nur die Oberhäupter der zwei autonomen Teile dieser Kirche sein, nämlich der Erzbischof von Prag und der Erzbischof von Prešov. Aber auch diese Erzbischöfe selbst werden durch die Diözesanversammlungen aus der Anzahl der Kandidaten gewählt, die durch den jeweiligen Diözesanrat vorgeschlagen und durch den Geweihten Synod gebilligt wurden.

Was die Vorsteherwahlprozedur betrifft, sind nur in der Satzung der Polnischen Kirche keine Hinweise darüber zu finden. Die Satzungen der anderen drei Kirchen bestimmen diese Prozedur ausführlich. In allen drei Kirchen (der Serbischen, der Bulgarischen und der der Tschechischen Länder und der Slowakei) wird in geheimer Abstimmung gewählt. Laut den Satzungen dieser drei Kirchen bedarf der Wahlerfolg einer absoluten Stimmenmehrheit. Die Satzungen der Serbischen Kirche und der Kirche der Tschechischen Länder und der Slowakei sehen unter bestimmten Bedingungen eine Wahl des Vorstehers durch Los vor. Die Satzungen der Bulgarischen und der Polnischen Kirche erwähnen kein Los.

[1] Es sollte daran erinnert werden, dass alle diözesanen Bischöfe der Bulgarischen Kirche den Metropolitentitel tragen, und alle Weihbischöfe den Bischofstitel.

[2] Das Direktorium für Konfessionen ist ein staatliches Organ zur Aufsicht konfessioneller Einrichtungen, die auf dem Territorium Bulgariens agieren. 

Bureha, Volodymyr

Jahr:
2009
Orignalsprache:
Russisch
Herausgegeben:
Wissenschftlich-Theologisches Portal Bogoslov.ru